Nachbau: Rückmeldefrist endet
Bonn, 09.06.2023 – Am 30. Juni 2023 endet die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2022 / Frühjahr 2023, daran erinnert die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV). Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die STV die Landwirtinnen und Landwirte, ihre Nachbauauskunft fristgerecht einzureichen.
Längere Trockenphasen, wahrscheinliche Extremwetterereignisse und ein sich verändernder Schädlingsdruck stellen die Landwirtschaft vor große Herausforderungen. Klima- und Nachhaltigkeitsziele erfordern gleichzeitig einen reduzierten Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz. Innovationen auf dem Acker in Form angepasster, neuer Sorten werden daher immer wichtiger. Die deutschen Pflanzenzüchter - meist mittelständische Unternehmen - stellen sich dieser Aufgabe. Grundlage des Züchtungsfortschritts sind die Einnahmen durch Z-Lizenz- und Nachbaugebühren. „Dieses Geld fließt in die Arbeit der Landwirtinnen und Landwirte zurück und sorgt dafür, dass ihnen auch zukünftig hochwertiges Saatgut mit den gewünschten Eigenschaften zur Verfügung steht“, betont STV-Geschäftsführer Dirk Otten. Von einer fristgerechten und vollständigen Nachbauauskunft profitieren Züchter und Landwirtschaft gleichermaßen.
Landwirtinnen und Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten für die Wiederaussaat im eigenen Betrieb verwenden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber bereits 2015 klargestellt, dass nur dann rechtmäßig Nachbau betrieben wird, wenn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aussaat (30. Juni) die geschuldeten Nachbaugebühren bezahlt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachbaugebühren ist weder von einer vorherigen Zahlungsaufforderung noch von dem Bestehen oder Nichtbestehen oder gar der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs abhängig. Landwirtinnen und Landwirte müssen also von sich aus tätig werden, auch ohne entsprechende Aufforderung.
Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2023 verpasst, kann das finanzielle und rechtliche Folgen haben, die häufig falsch eingeschätzt werden. Was viele Betriebsleitende nicht wissen: nicht nur durch die Verwendung des Nachbausaatguts werden bei Missachtung der Nachbaubestimmungen die Sortenschutzrechte verletzt, sondern die so erzeugte Ernte unterliegt ebenfalls den sortenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Unter www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden. Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung erreichen Landwirtinnen und Landwirte das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 – 96 94 31 60.
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Kontakt: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
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