logo

 Die Antragsstellung läuft vom 1. November 2018 bis zum 30. November 2018.

Antragsannehmende Stelle: Landwirtschaftskammer Niedersachen in Northeim.

Für nähere Ausführungen zur Antragstellung verwenden Sie den nachfolgenden Link:

https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/360/article/33153.html

 

Allgemeine Info: 

Für Niedersachsen stehen 35,6 Mio. € Dürrehilfen zur Verfügung. Wie aus einer Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums Niedersachsen hervorgeht, sehen die Eckpunkte der Dürrebeihilfe vor, dass die Unterstützung auf existenzbedrohte Betriebe konzentriert wird. Die Eckpunkte selbst werden mit einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgeschrieben. Dabei soll die Auszahlung der Hilfe schnell erfolgen, vermutlich in Form einer Abschlagszahlung. 

Die  durch die landwirtschaftlichen Betriebe  zu erfüllenden Kriterien um eine Dürrebeihilfe beantragen zu können sind umfangreich:

  • Zunächst einmal muss der naturale Schaden größer 30% sein, damit eine Dürrehilfe beantragt werden kann. Das heißt, dass der Naturalertrag auf dem Acker- oder dem Grünland in diesem Jahr im Gegensatz zu den letzten 3 Wirtschaftsjahren 30% geringer sein muss. Eine Nachweislieferung ist bei vielen Ackerfrüchten aufgrund der Verkaufsbelege unproblematisch. Schwierig ist es hingegen z.B. bei Futterbaubetrieben, weshalb Schätzwerte herangezogen werden können.
  • Zudem darf die Prosperitätsgrenze von 120.000 Euro bei Ehepaaren bzw. von 90.000 Euro bei Alleinstehenden nicht überschritten werden. Die Prosperität bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid. Bei einem Einzelunternehmen führt die Überschreitung der Prosperitätsgrenze zu einer 100%igen-Kürzung.
  • Angerechnet wird auch ein hohes außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen. Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen. Andernfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt.
 
  • Um eine Existenzgefährdung nachweisen zu können, soll das zumutbar kurzfristig liquidierbare Privatvermögen herangezogen werden. Je höher das Privatvermögen, desto geringer die Hilfe.
  • „Cash flow III“ (im Wesentlichen der Gewinn in der Referenzperiode minus Entnahmen minus Tilgung plus Abschreibung plus Einlagen): Diese Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zu den dürrebedingten Einkommensminderungen in der Boden- und der Tierproduktion. Eine Existenzgefährdung und damit eine Förderfähigkeit liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cash flow III der letzten drei Jahre.
  • Ferner gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze (2.500 Euro) und eine Obergrenze (500.000 Euro).

(Quelle:Landwirtschaftskammer Niedersachsen)